Satzung des „Schützenvereins „INS SCHWARZE" e.V."
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Schützenverein „INS SCHWARZE" Bad Wimpfen". Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn einzutragen und hat seinen Sitz in Bad Wimpfen.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Er dient der Pflege und Ausübung des Schiessens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schiesssportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen. Er ist Mitglied des Württ. Schützenverbandes 1850 e.V. und damit Mitglied des Deutschen Schützenbundes, sowie Mitglied des Württ. Landessportbundes. Weiterhin ist er Mitglied im Großkaliber-Sportschützenverband Baden-Württemberg e.V. und dadurch Mitglied im Bund Deutscher Sportschützen deren Satzung er anerkennt. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat: a) aktive Mitglieder über 18 Jahre b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre c) passive Mitglieder d) Ehrenmitglieder
2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über eine endgültige Aufnahme entscheidet der Ausschuss.
3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
4. Mitglieder die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Ausschussbeschluss von Fall zu Fall bestimmt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgelegten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung de Schiessbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Wählbar sind nur Mitglieder ab 18 Jahre.
§6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen. Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden (§5.Abs.3). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verin und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.
§7 Beiträge der Mitglieder
Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks (§2) zu verwenden.
§8 Leitung und Verwaltung
1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt (Vorstand gem. §26 BGB). Im Innenverhältnis soll gelten, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf. 2. Der Ausschuss besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden, dem Schartmeister, dem Schriftführer, dem Jugendleiter, dem Sportleiter und den Referenten für die Disziplinen Pistole, Gewehr, Vorderlader und BDS. 3. Die Referenten werden von der Schützenversammlung bestimmt und von der Hauptversammlung bestätigt. Der Ausschuss wird von der Hauptversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt und bleibt im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. 4. Dem Ausschuss obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Sitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzung und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist. 5. Fällt ein Mitglied des Vorstandes vor der Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt oder dgl., so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der bis zur nächsten Hauptversammlung an die Stelle des Ausgeschiedenen tritt. Fällt der 1. Vorsitzende weg, dann tritt an seiner Stelle der 2. Vorsitzende. Scheidet der 2. Vorsitzende aus, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.
§9 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 1 Jahr zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§10 Gemeinnützigkeit
Sämtliche Organe des Verein üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mtiiel des Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§11 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung muss in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt wird. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten a) Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr b) Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter c) Etwa anfallende Wahlen des Ausschusses und der Kassenprüfer d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes f) Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken g) Satzungsänderungen h) Verschiedenes 2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
4. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12 Außerordentliche Hauptversammlung
1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen. 2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 30% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt wird. 3. Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
§13 Beschlussfähigkeit
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von drei Vierteln der in der Hauptversammlung erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich: 1. Änderung der Satzung: Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen. 2. Ausschluss eines Mitgliedes 3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschliessen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzun des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist. 4. Zür Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§14 Vereinsauflösung
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Bad Wimpfen, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§15 Bestimmungen
Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung) der WLSB und seiner Verbände, insbesondere seiner Einzelmitglieder.
Unterschrift von 7 Mitgliedern, falls die Satzung neu eingereicht wird oder Unterschrift des Vorsitzenden, wenn es sich um eine Satzungsänderung handelt.
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